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Gewährleistung für Gebrauchtes

Jeder Händler muss zwei Jahre Gewährleistung (auch Mängelhaftung genannt) auf Neuwaren und zwölf Monate auf Gebrauchtwaren einräumen. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet (§§ 437, 438 BGB). Die Gewährleistung deckt Mängel ab, die das Produkt bereits zum Zeitpunkt des Kaufs hatte.

Ein wichtiger Meilenstein ist die 6-Monats-Marke. Mängel, die in dem ersten halben Jahr nach Verkauf gefunden werden, sind als Mängel, die bereits beim Verkauf vorhanden waren, anzunehmen. Nach diesem Zeitpunkt ist der Kunde in der Beweispflicht, dass der Schaden bereits vor Verkauf entstanden ist.

Ab Kauf eines gebrauchten Produktes steht der Verkäufer gebrauchter Produkte also ebenso in der Pflicht, Schäden zu beheben. In den ersten sechs Monaten sogar besonders.

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